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Rechte der Eltern, wenn das Kind krank ist

"Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden."

Dieser Anspruch besteht pro Elternteil für 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Alleinerziehenden stehen 30 Arbeitstage zu. Bei mehreren Kindern erhöhen sich die Freistellungstage auf maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden. Dazu wird so früh wie möglich ein ärztliches Attest benötigt.

Nach §616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Lohnfortzahlung) wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Dazu zählt auch die Pflege eines erkrankten Kindes. Ob dieses Geld vom Arbeitgeber gezahlt wird oder als Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ist tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt. Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Dies gilt natürlich nur, wenn das Kind aufgrund der Krankheit zuhause betreut werden muss und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.

Das (Brutto-)Kinderkrankengeld beträgt 90% des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes. Es wird ab dem Tag der Antragsstellung gewährt. Die Beantragung erfolgt mit dem entsprechenden Attest des Kinderarztes, in dem der Betreuungsbedarf festgehalten ist, bei der zuständigen Krankenkasse. Vorangegangene bezahlte Freistellung wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.

Quelle: https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/recht/berufstaetigkeit/ , zuletzt aufgerufen am 05.08.2024.

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