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Leitfaden für Veranstalter

Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen u.a. in der Öffentlichkeit zu schützen. Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind wie beispielsweise Geschäfte, Gaststätten, Kinos und Diskotheken. Als öffentlich gelten auch Räume und Orte, wenn dort Eintrittsgeld zu zahlen ist oder, wenn vorher nicht klar ist, wer diese besuchen wird. Das Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche durch Beschränkungen, Verbote und Pflichten für Gewerbetreibende vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit.

Wenn Sie vorhaben, Ihre Veranstaltung auch Jugendlichen zugängig zu machen, müssen Sie einige zusätzliche Punkte beachten.

Sie als Veranstalter haben die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.

Unter bestimmten Umständen muss bei der Gemeinde ein Antrag auf Gestattung gestellt werden. Eine Gestattung nach § 12 GastG wird benötigt, wenn vorrübergehend, zu einem bestimmten Anlass Alkohol ausschenkt werden soll. Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag „Ausschenken von Alkohol“ oder erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Den Leitfaden finden Sie hier.

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