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Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 01.01.2024 wie folgt:

  • Von 0-5 Jahre: 480,00 €

  • Von 6-11 Jahre: 551,00 €

  • Von 12-17 Jahre: 645,00 €

 abzüglich des für den Bedarf des Kindes hälftigen Kindergeldes.

Ab dem 18. Lebensjahr kann das Jugendamt über mögliche Unterhaltsansprüche beraten.

Quelle: Stadt Kaufbeuren
Weitere Informationen zum Unterhaltsrecht: Bundesministerium der Justiz

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