App Logo

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 01.01.2025 wie folgt:

  • Von 0-5 Jahre: 482,00 €

  • Von 6-11 Jahre: 554,00 €

  • Von 12-17 Jahre: 649,00 €

 abzüglich des für den Bedarf des Kindes hälftigen Kindergeldes.

Ab dem 18. Lebensjahr kann das Jugendamt über mögliche Unterhaltsansprüche beraten.

Zum 1. Januar 2025 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, womit auch die Unterhaltsbedarfe ab dem kommenden Jahr steigen – jedoch nur geringfügig. Die Anpassungen für 2025 (und auch bereits für 2026) Jahr basieren auf der Siebten Mindestunterhaltsverordnung (7. MUVÄndV) vom 15.11.2024, die am 21. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Ausführliche Informationen zur Düsseldorfer Tabelle mit Unterhaltsrechner finden Sie auf https://www.unterhalt.net/.

Quelle: Stadt Kaufbeuren
Weitere Informationen zum Unterhaltsrecht: Bundesministerium der Justiz

Ihre Browserversion ist veraltet.

Diese Web-App ist mit veralteten Browsern wie dem Internet Explorer 11 nicht kompatibel. Bitte nutzen Sie um schnell & sicher zu surfen einen modernen Browser wie Firefox, Google Chrome, oder Microsoft Edge.